Abnahme von Fahrzeugänderungen nach § 19 (3/4) StVZO
Nach einer Umrüstung Ihres Fahrzeuges z.B. mit anderen Reifen oder Felgen, einer Tieferlegung oder dem Anbau einer Anhängekupplung ist häufig eine Abnahme nach § 19(3) StVZO vorgeschrieben. Diese Abnahme führen unsere Prüfingenieure gerne für Sie durch.
Falls Sie zu einer geplanten Umrüstung noch Fragen haben, beraten wie Sie gerne.
Unsere Empfehlung:
Montieren Sie nur Zubehörteile, die mit einer ABE (Allg. Betriebserlaubnis), einer EG-Betriebserlaubnis, einer ABG (Allg. Bauartgenehmigung) oder einem Teilegutachten geliefert werden.







