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Änderungsabnahmen – §19 (2/3/4)

Abnahme von Fahrzeugänderungen

 

nach § 19 (3/4) StVZO

Nach einer Umrüstung Ihres Fahrzeuges z.B. mit anderen Reifen oder Felgen, einer Tieferlegung oder dem Anbau von sportlichem Zubehör ist häufig eine Abnahme nach § 19(3) StVZO vorgeschrieben.Diese Abnahme führen unsere Prüfingenieure gerne für Sie durch. Falls Sie zu einer geplanten Umrüstung noch Fragen haben, beraten wie Sie gerne.

 

nach § 19 (2) StVZO

Unsere Prüfingenieure (Unterschriftsberechtigte / USB) nehmen die Einzelabnahme nach § 19 Abs. 2 in Verbindung mit § 21 der StVZO vor. Diese benötigen Sie, wenn Sie an Ihrem Fahrzeug:

  • ein Bauteil verwenden, ohne dass es für Ihren Fahrzeugtyp zugelassen ist;
  • ein Bauteil verwenden, für welches es nur einen Prüfbericht, technischen Bericht, Laborbericht, Festigkeitsgutachten oder Vergleichsgutachten gibt;
  • mehrere Bauteile einbauen oder anbauen, die sich gegenseitig beeinflussen.

 

Darüber hinaus gibt es noch das sogenannte Vollgutachten – nach §21

 
Alle amtlichen Untersuchungen führen wir durch im Namen und für Rechnung der Gesellschaft für technische Überwachung mbH, Stuttgart

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