ONLINE-TERMIN
      Öffnungszeiten     08509 - 910 80   Online-Termin

DAT-Gutachten für Förderung von E-Fahrzeugen

Sie haben ein gebrauchtes E-Fahrzeug gekauft? Die Neufahrzeugrechnung liegt nicht vor?

Dann brauchen Sie ein DAT-Gutachten für den BAFA-Förderantrag!

Wir sind DAT Expert-Partner und erstellen dieses Gutachten gerne für Sie! Und auch die zusätzliche Bestätigung über Identität und km-Stand des Fahrzeuges erhalten Sie bei uns! Kommen Sie einfach mit Ihrem Fahrzeug zu einer unserer Kfz-Prüfstellen und bringen Sie folgende Unterlagen mit:

  • Kaufvertrag
  • Zulassungsbescheinigung Teil I und II

Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge (PDF-Download)

Sie haben noch Fragen? Rufen Sie uns einfach an unter Tel.: 08509 – 91080

 

FAQ: Fragen und Antworten zum Umweltbonus von E-Autos (gebraucht)

 
1. Ich bin gewerblicher Fahrzeughändler: Wie gehe ich am besten vor, wenn ich einen Vorführwagen (E-Auto) an meinen Kunden verkaufen möchte?

Nutzen Sie die Innovationsprämie für gebrauchte Elektroautos doch als gutes Verkaufsargument für Ihren Vorführwagen – ganz gleich ob reiner „Stromer“ oder Plug-in-Hybrid. Vorausgesetzt natürlich, Fahrzeugalter bzw. maximaler Zeitraum, während dessen das E-Auto erstzugelassen war (Datum der Erstzulassung, Abmeldedatum) sowie Kilometerstand liegen innerhalb der Umweltbonus-Anforderungen und es gab für das Elektrofahrzeug noch keine Förderung.

Dass es bei Vorführwagen oftmals keine Rechnung gibt, spielt keine Rolle: Hier ermittelt der DAT Expert Partner den ehemaligen Listenneupreis des Autos.

 
2. Ich bin Privatkunde: Der junge elektrische Gebrauchtwagen, den ich kaufen möchte, hatte noch keinen Umweltbonus erhalten. Aber die Neuwagenrechnung liegt mir nicht vor. Was soll ich tun?

Haben Sie gecheckt, ob Fahrzeugalter bzw. Erstzulassungs-Zeitraum (maximal zwölf Monate erstzugelassen) und Laufleistung (maximal 15.000 Kilometer) die Voraussetzungen für den Umweltbonus erfüllen? Wenn ja, wenden Sie sich an einen DAT Expert Partner in Ihrer Nähe. Diese Kfz-Sachverständigen erstellen Ihnen das notwendige DAT-Gutachten, das Sie benötigen, um den Brutto-Listenneupreis exakt zum ursprünglichen Kaufdatum zu bestimmen.

Wichtig: Suchen Sie uns gleich auf, dann ersparen Sie sich auch, dass Ihr Förderantrag abgewiesen wird. Denn das BAFA akzeptiert für die Innovationsprämie für gebrauchte E-Autos nur Gutachten, die durch einen DAT-Sachverständigen erstellt wurden.

 
3. Warum kann nur ein DAT-Sachverständiger bzw. ein Expert Partner den Listenneupreis des E-Autos ermitteln? Es gibt doch Fahrzeug-Konfiguratoren und Preislisten im Internet?

Auf den ersten Blick scheint es naheliegend: Wenn Sie keine Neuwagen-Rechnung des Elektroautos vorweisen können, einfach auf die Internetseite des Herstellers gehen und den Gebrauchtwagen „nachkonfigurieren“. Oder auf Basis von Preislisten den Taschenrechner zücken und den jungen Gebrauchten nachberechnen.

Achtung, Falle: Die Daten ändern sich ständig. Da wurde zum Beispiel der Mehrwertsteuersatz angepasst, Preise zwischenzeitlich geglättet oder einstige Sonderausstattungen gehen in Serie über. Und aufgepasst, die in der Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge genannten Preise dienen auch nur zur Berechnung des Umweltbonus für neue Elektroautos!

Ebenso kennt der DAT Expert Partner die Kriterien, die beim Listenpreis herausgerechnet werden müssen: Sonder- oder Winterräder als Zubehör, Ladekabel und Garantieverlängerungen dürfen bei der Förderung zum Beispiel nicht berücksichtigt werden.

Deshalb hat das BAFA entschieden: Nur DAT-Sachverständige dürfen ein BAFA-Gutachten erstellen, das Auskunft über den tatsächlichen Listenneupreis des E-Autos gibt. Diese Kfz-Gutachter, die DAT Expert Partner, haben Zugriff auf die DAT-Fahrzeugdaten und können so den exakten Neuwagenpreis Ihres Elektroautos ermitteln.

Lesen Sie den genauen Gesetzestext im Wortlaut hier im Bundesanzeiger:

Mit der Antragstellung hat die Antragstellerin/der Antragsteller folgende Unterlagen vorzulegen: […] im Fall einer Zweitzulassung zusätzlich eine durch eine amtlich anerkannte Prüforganisation oder einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen bestätigte Erklärung des Antragstellers über die maximale Laufleistung des Fahrzeugs von 15 000 Kilometern, einen Nachweis über Zeiten der Abmeldedauer zwischen Erst- und Zweithalter sowie einen Nachweis über den Listenpreis des Neufahrzeugs in Form eines Gutachtens der Deutschen Automobil Treuhand (DAT) oder einer Neufahrzeugrechnung.

4. Was muss man beim ehemaligen Listenneupreis des E-Autos beachten, wenn es um die Sonderausstattung geht? Was bedeutet „mobile Sonderausstattung“?

Bei der mobilen Sonderausstattung handelt es sich nach Auslegung der Förderrichtlinie durch den Richtliniengeber und das BAFA um keine Bestandteile des Neufahrzeugs, da diese nicht fest mit dem Fahrzeug verbunden sind. Es kann auch nicht revisionssicher geprüft werden, ob diese mobilen Bestandteile tatsächlich an den Gebrauchtwagenkäufer weitergegeben wurden. Gleiches gilt für Fahrzeuggarantien und einen zweiten Reifensatz.

Seit Förderbeginn sieht die geltende Verwaltungspraxis vor, sowohl aus Neufahrzeugrechnungen als auch aus den Gebrauchtfahrzeugaufstellungen die o.g. Bestandteile herauszurechnen. Diese Verwaltungspraxis stellt sicher, dass Antragstellern durch den Kauf mobiler Sonderausstattung, Garantien etc. keine Nachteile erwachsen.

Wir als DAT Expert Partner kennen uns hinsichtlich der Regularien aus und erstellen Ihnen ein DAT-Gutachten, mit dem Sie die Förderung erhalten.

 
5. Wer bestätigt mir offiziell Laufleistung und Erstzulassungs-Datum des E-Autos? Welches Formular muss ich nutzen?

Gerne bestätigt der von Ihnen beauftragte DAT Expert Partner als amtlich anerkannter beziehungsweise öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständige die Laufleistung, das Datum der Erstzulassung sowie das Datum der Zweitzulassung Ihres Elektroautos.

Wir tragen diese Daten in das PDF-Formular Nachweispaket von Gebrauchtwagen ein, das Sie dann wiederum im Zuge der E-Auto-Förderung zusammen mit dem Förderantrag auf der Seite https://www.bafa.de/umweltbonus hochladen müssen.

 
6. Ich kaufe ein Elektroauto aus erster Hand, aber aus dem EU-Ausland. Kann ich die E-Auto-Prämie beantragen?

Auch hier gilt: Alle Voraussetzungen zur Förderung eines Elektroautos müssen zutreffen.

  • Das E-Auto (ob reines Elektrofahrzeug oder Plug-in-Hybrid) muss grundsätzlich förderfähig sein, siehe Lister der förderfähigen Fahrzeuge des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
  • Bislang noch keine Elektroauto-Förderung: kein Umweltbonus erhalten, auch nicht in einem anderen EU-Staat
  • Maximale Fahrleistung: 15.000 Kilometer
  • Das Fahrzeug darf maximal 12 Monate erstzugelassen sein
  • Das Fahrzeug muss im Inland mindestens sechs Monate auf den Antragssteller bzw. die Antragsstellerin zugelassen sein
  • Der maximale förderfähige Bruttogesamtfahrzeugpreis für Gebrauchtfahrzeuge beträgt wegen des typischen Wertverlusts auf dem Wiederverkaufsmarkt 80 Prozent des Listenpreises des Neufahrzeugs (brutto, inklusive Sonderausstattung). Davon ist der Bruttoherstelleranteil (Anm.: vom Hersteller getragener Anteil der Förderprämie) noch abzuziehen. Übersteigt der Kaufpreis Ihres Gebrauchtfahrzeuges den maximalen förderfähigen Bruttogesamtfahrzeugpreis ist eine Förderung ausgeschlossen.
     

    Beispielrechnung – Kauf eines jungen gebrauchten Elektrofahrzeugs
    Werte gemäß DAT-Gutachten oder Neufahrzeugrechnung:Bruttolistenpreis des Basismodells: 35.000 Euro
    + Sonderausstattung (brutto): 12.000 Euro
    = Bruttogesamtfahrzeugpreis: 47.000 Euro
    80 % des Bruttogesamtfahrzeugpreises: 37.600 Euro
    – abzüglich Herstelleranteil (brutto): 2.975 Euro (entspricht 2.500 Euro netto)
    = Schwellenwert (brutto) 34.625 Euro

    In diesem Beispiel beträgt der errechnete Schwellenwert 34.625 Euro. Das gebrauchte Fahrzeug wäre also ausschließlich dann förderfähig, wenn der Antragsteller maximal diesen Bruttobetrag für das Fahrzeug gezahlt hat.

Ebenso müssen Sie eine Rechnung nachweisen, aus der der ehemalige Listenneupreis Ihres Elektrischen hervorgeht. Liegt Ihnen die Rechnung nicht vor, so wenden Sie sich bitte an uns.

 
7. Wo finde ich weitere Informationen zum Umweltbonus / zur Innovationsprämie für gebrauchte Elektroautos?

Ausführliche Informationen zum Umweltbonus im Zuge der Zweitzulassung von Elektrofahrzeugen finden Sie auf den Seiten des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Elektromobilität sowie im BAFA-Merkblatt Förderung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen (PDF-Download).

  • GTÜ
  • ADAC-Vertragssachverständiger
  • Classic Data
  • BVSK
  • DAT Expert Partner
up