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Öffnung des § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

Mit dem Beschluss des Bundesrats zur Öffnung des § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) vom 15.02.2019 ist ein weiteres Restmonopol gefallen. Somit erhalten Sie demnächst auch Gutachten für Einzelbetriebserlaubnisse für Fahrzeuge, die bereits einmal zugelassen waren (alle Fahrzeugklassen) und Neufahrzeuge der Fahrzeugarten L, T,C,R,S (Krafträder, land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge) von den Unterschriftsberechtigten des Technischen Dienstes der GTÜ.

Nötig ist ein Gutachten nach § 21 StVZO beispielweise in folgenden Fällen:

  • Zur Zulassung von bereits im Verkehr befindlicher Importfahrzeuge von außerhalb der EU, wie beispielsweise aus den USA
  • Zur Zulassung älterer Importfahrzeuge von außerhalb Deutschlands ohne EG-Typgenehmigung
  • Bei Fahrzeugänderungen beispielsweise durch Fahrzeugteile, die für den Anbau an bestimmten Fahrzeugen nicht genehmigt sind (§19(2) iVm. § 21 StVZO – sogenannte „Einzelabnahmen“)
  • Zur Wiederzulassung von Fahrzeugen, die ohne Fahrzeugdokumente länger als sieben Jahre stillgelegt waren

Für die Erstellung solcher Gutachten sind unsere Unterschriftsberechtigten des Technischen Dienstes der GTÜ fachlich bestens qualifiziert und gerüstet.

  • GTÜ
  • ADAC-Vertragssachverständiger
  • Classic Data
  • BVSK
  • DAT Expert Partner