Abnahme von Fahrzeugänderungen
nach § 19 (3/4) StVZO
Nach einer Umrüstung Ihres Fahrzeuges z.B. mit anderen Reifen oder Felgen, einer Tieferlegung oder dem Anbau von sportlichem Zubehör ist häufig eine Abnahme nach § 19(3) StVZO vorgeschrieben.Diese Abnahme führen unsere Prüfingenieure gerne für Sie durch. Falls Sie zu einer geplanten Umrüstung noch Fragen haben, beraten wie Sie gerne.
nach § 19 (2) StVZO
Unsere Prüfingenieure (Unterschriftsberechtigte / USB) nehmen die Einzelabnahme nach § 19 Abs. 2 in Verbindung mit § 21 der StVZO vor. Diese benötigen Sie, wenn Sie an Ihrem Fahrzeug:
- ein Bauteil verwenden, ohne dass es für Ihren Fahrzeugtyp zugelassen ist;
- ein Bauteil verwenden, für welches es nur einen Prüfbericht, technischen Bericht, Laborbericht, Festigkeitsgutachten oder Vergleichsgutachten gibt;
- mehrere Bauteile einbauen oder anbauen, die sich gegenseitig beeinflussen.
Darüber hinaus gibt es noch das sogenannte Vollgutachten – nach §21
Alle amtlichen Untersuchungen führen wir durch im Namen und für Rechnung der Gesellschaft für technische Überwachung mbH, Stuttgart