ONLINE-TERMIN
      Öffnungszeiten     08509 - 910 80   ONLINE-TERMIN

Plöchinger Kfz-Sachverständige GmbH & Co. KG

#2 | 2016 – Vorsicht bei Selbstbeteiligung in Kasko

Von manchen Werkstätten wird bei der Reparatur eines Kaskoschadens dem Kunden eine Gutschrift auf die Reparaturrechnung in Höhe der Selbstbeteiligung ausgestellt. Wir warnen ausdrücklich vor einer solchen Praxis. Legt der Kunde diese Gutschrift nicht seinem Versicherer vor und rechnet mit der „Brutto-Rechnung“ ab, so kann dies als Versicherungsbetrug gewertet werden. Mit entsprechenden strafrechtlichen Folgen für den Kunden und dem Effekt, dass der Versicherer die Entschädigung verweigern und den Vertrag sofort kündigen kann.

Dies gilt sowohl für die Erneuerung von Windschutzscheiben als auch für die Instandsetzung eines anderen Kaskoschadens (z.B. Wild-, Brand-, Hagel- oder Vollkaskoschaden!

Im übrigen kann das Ausstellen der Gutschrift im Wissen, dass diese dem Versicherer vorenthalten bleibt, auch von Seiten des Autohauses als Beihilfe zum Betrug gewertet werden. Der Reparaturbetrieb bewegt sich damit ebenfalls rechtlich auf sehr dünnem Eis. Und wie das Urteil beweist, spielt es dabei keine Rolle, wenn argumentiert wird, dass dies auch andere Werkstätten so gemacht hätten!

Unser Tipp: Das oben Gesagte gilt genau so für eine erhöhte Selbstbeteiligung bei Werkstattbindungsverträgen! Zieht der Versicherer bei der Entschädigung z.B. 15 % von der Rechnung ab, weil der Kunde nicht im „Vertrauensbetrieb“ reparieren ließ, dann stellt dies einen „erhöhten Selbstbehalt“ dar. Möchte der Reparaturbetrieb diesen Abzug übernehmen, dann empfehlen wir unbedingt, dies mit dem Versicherer vorab abzuklären! Wird die Rechnung dann nach Vereinbarung mit dem Versicherer entsprechend niedriger ausgestellt, dann kann diese „Falltür“ umgangen werden.

Download – Urteil

  • GTÜ
  • ADAC-Vertragssachverständiger
  • Classic Data
  • BVSK
  • DAT Expert Partner