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Abrechnung in Kasko nach Kosten der Markenwerkstatt

Möchte ein Fahrzeugbesitzer nach einem Kaskoschaden fiktiv, also auf Basis eines Gutachtens abrechnen, wird die Entschädigung vom Versicherer häufig auf diejenigen Kosten beschränkt, die eine kostengünstige Partnerwerkstatt für die Reparatur verlangen würde. Zumindest für neuere Fahrzeuge bis zu einem Alter von 3 Jahren hat der BGH 2015 entschieden, dass der Versicherte Anspruch auf die in einem Markenbetrieb anfallenden Kosten hat (BGH, Urteil vom 11.11.2015, Az.: VI ZR 426/14). Damit hat der BGH für den Bereich der Kaskoversicherung die gleichen Maßstäbe angesetzt, wie sich auch bei Haftpflichtschäden gelten.

Aber Achtung: Für Versicherungsverträge, die eine Werkstattbindung beinhalten, ist dieses Urteil nicht zwingend anzuwenden.

Verweist ein Versicherer auf eine solche kostengünstigere Möglichkeit, kann unter Bezug auf dieses Urteil der oft nicht unerhebliche Differenzbetrag nachgefordert werden. Gleiches dürfte gelten für Fahrzeuge, die zwar älter als 3 Jahre sind, aber immer im Markenbetrieb gewartet wurden (Nachweis erforderlich). Möchte der Versicherte also statt einer Reparatur ein Ersatzfahrzeug kaufen, dann kann damit die Entschädigung deutlich höher ausfallen. In jedem Fall sollte ein Anwalt zur Durchsetzung der Forderungen eingeschaltet werden.

Neu ist auch, dass spätestens nach einer Änderung des § 309 Abs. 14 BGB bei Meinungsverschiedenheiten über die Höhe der Entschädigung nun der Versicherte Differenzbeträge direkt auf dem Gerichtsweg geltend machen kann und nicht mehr auf ein Sachverständigenverfahren beschränkt ist.

Für Fragen zur Abrechnung in Kaskofällen und zu Möglichkeiten einer Nachforderung stehen wir zur Verfügung.

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