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Wozu benötige ich einen Kfz-Sachverständigen

Manchmal wird die Frage gestellt, wozu man nach einem Verkehrsunfall einen Kfz-Sachverständigen benötigt. Ist nicht die Werkstatt in der Lage, einen Schaden mit Kostenvoranschlag exakt zu dokumentieren und führt nicht die verbaute Elektronik in meinem Fahrzeug dazu, dass der Schaden fast schon automatisch ermittelt wird?

Immer häufiger „verzichten“ Versicherer auf ein Schadengutachten und erteilen Reparaturfreigaben auch bei Schäden von mehreren Tausend Euro.

Doch der Sachverständige hat in einem Schadenfall eine ganz besondere Funktion, die nicht zur Disposition des schädigenden Versicherers steht. Hier sind 10 wichtige Punkte, die man nach einem Unfall berücksichtigen sollte:

1. Der Kfz-Sachverständige ist Garant dafür, dass bei einem möglichen, späteren Streit über den Unfallhergang noch eine gutachterliche Beweissicherung möglich ist.

2. Das Schadengutachten ist nicht eine bloße Schadenkalkulation, sondern beinhaltet Angaben zum Fahrzeug, Schadenhergang, Reparaturweg und zu allen schadenrelevanten Werten.

3. Nur das unabhängige Schadengutachten ermittelt neben den Reparaturkosten auch merkantile Wertminderung, Wertverbesserungen, Abzüge, Wiederbeschaffungswert und Restwert.

4. Das Gutachten ist die Grundlage der Höhe des Sachschadens insbesondere auch bei fiktiver Abrechnung. Der Geschädigte hat hier Anspruch auf Erstattung der erforderlichen Kosten, die letztlich nur durch ein Gutachten sachgerecht ermittelt werden können.

5. Es gibt kaum einen Schadenfall, in dem es im Rahmen der Regulierung nicht zu Abzügen kommt. Nur wenn zuvor ein Gutachten erstellt wurde, ist es häufig möglich, sich gegen die Abzüge erfolgreich zur Wehr zu setzen.

6. Nach der Rechtsprechung hat der Geschädigte das uneingeschränkte Recht, einen Sachverständigen seines Vertrauens hinzuzuziehen, um auszuschließen, dass der Geschädigte gegenüber dem regulierungspflichtigen Versicherer Nachteile erleidet. Das Recht auf Hinzuziehung des Sachverständigen gilt auch dann, wenn der Versicherer ausdrücklich darauf verzichtet, dass ein Sachverständiger hinzugezogen wird. Es ist im Zweifel nicht das Recht des Schädigers, sondern das Recht des Geschädigten, einen unabhängigen Fachmann mit der Schadenfeststellung zu beauftragen.

7. Hochkomplexe Karosserietechnik, Fahrzeugelektronik sowie modernste Werkstoffe wie Karbon und ultrahochfestester Stahl führen dazu, dass häufig der Umfang eines Unfallschadens nicht erkannt werden kann. Erst der Sachverständige veranlasst die notwendigen Untersuchungsmaßnahmen – wie beispielsweise Fehlerspeicherauslese, Achs- oder Karosserievermessung. Schon aus Gründen der Verkehrssicherheit ist es geboten, nach einem Verkehrsunfall ein Schadengutachten erstellen zu lassen.

8. Das Gutachten nimmt explizit Stellung zu reparierten oder unreparierten Vorschäden, zum Fahrzeugzustand und zur dokumentierten Laufleistung.

9. Es ergibt selten Sinn, sich auf die Vorgaben des Schädigers einzulassen. Der Schädiger sollte nicht auch noch die Höhe des Schadens ermitteln, für die er selbst einzutreten hat. Aus diesem Grund werden die Kosten für das Sachverständigengutachten durch den Unfallverursacher getragen, soweit nicht ersichtlich ein Bagatellschaden vorliegt, der derzeit mit etwa 750,00 € beziffert wird. Bei modernen Fahrzeugen dürfte in der Regel ein sogenannter Bagatellschaden ausgeschlossen sein.

10. Alle Parteien profitieren von einem qualifizierten Schadengutachten, das weisungsfrei erstellt wurde.

Eine Information des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e. V. – BVSK.

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